Miteigentum an einer Wohnung entsteht in Bosnien und Herzegowina häufig durch Erbschaft, Scheidung oder gemeinsamen Immobilienkauf. Während gemeinsames Eigentum problemlos funktionieren kann, entstehen Schwierigkeiten, wenn die Interessen der Miteigentümer auseinandergehen.
Miteigentum besteht, wenn zwei oder mehr Personen Eigentumsrechte an derselben Immobilie haben. Die Anteile können gleich oder unterschiedlich sein. Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Wohnung entsprechend seinem Anteil zu nutzen, an Entscheidungen mitzuwirken und über seinen Anteil zu verfügen.
Allerdings kann kein Miteigentümer allein Entscheidungen treffen, die die gesamte Immobilie betreffen. Wenn keine Einigung möglich ist, bestehen folgende Optionen:
– Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung,
– Einschaltung rechtlicher Unterstützung,
– gerichtliche Teilung des Miteigentums.
In den meisten Fällen kann eine Wohnung nicht physisch geteilt werden. Das Gesetz ermöglicht:
– Verkauf der Wohnung und Aufteilung des Erlöses,
– Zivilteilung (ein Miteigentümer zahlt die anderen aus).
Wenn ein Miteigentümer Absprachen blockiert, ist es möglich:
– gerichtliche Teilung zu beantragen,
– Besitzschutzklage zu erheben,
– Schadensersatz zu verlangen.
💬 FAQ
1. Kann ich meinen Miteigentumsanteil ohne Zustimmung der anderen verkaufen?
Ja — über den Anteil kann frei verfügt werden.
2. Was tun, wenn ein anderer Miteigentümer in der Wohnung lebt und mir die Nutzung verweigert?
Es ist möglich, Besitzschutz oder gerichtliche Teilung zu beantragen.
📞 Kontakt
Email: ana@raguzlegal.ba
Telefon: +387 63 413 147
